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des Ökumenischen Vereins für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migration e.V. und seiner Einrichtung, dem Interkulturellen Treffpunkt "KOMM"

Satzung des Ökumenischen Vereins für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migration e.V.

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen: Ökumenischer Verein für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migration e.V.

Er hat seinen Sitz in Hersbruck und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission in Bayern dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

(l) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Er nimmt die christlich-diakonische Verantwortung für den Nächsten/die Nächste ernst. Er will Menschen in Not Hilfe, Begleitung und Schutz gewähren. Insbesondere sieht er seine christliche Beistandspflicht für Flüchtlinge und Asylsuchende.

Dafür bietet er Beratung, Begleitung und Hilfen zur Bewältigung des Alltags, u.a. bei Behördengängen, zur Integration in Kindergarten und Schule, bei Arztbesuchen, bei der Arbeits- und Wohnungssuche und bei Sprachproblemen. Er stellt Mittel für diese Zwecke zur Verfügung, sofern nicht staatliche und kommunale Organisationen dafür zuständig sind.

Er will die Öffentlichkeit, Interessierte und Kirchengemeinden dazu ermuntern, ihre humanitäre Verantwortung wahrzunehmen, und das Problembewusstsein schärfen. Er versucht, für gegenseitiges Verständnis zu werben und damit gut nachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen.

Er will neben der Unterstützung zur Integration dem/der Abschiebung droht, helfen, dass seine/ihre Situation nochmals überprüft wird, und bietet deshalb Schutz an. Er hilft bei vorübergehendem Aufenthalt und bei einer möglichen Rückführung.

Zum Erreichen seiner Ziele arbeitet er mit anderen Organisationen zusammen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16. 3. 1976 handelt.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 3 Vermögensbindung

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für einen satzungsgemäßen Zweck gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Vereins können natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen. Natürliche Personen müssen grundsätzlich einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen (AcK-Kirche); natürliche Personen, die keiner AcK-Kirche angehören, können in begründeten Ausnahmefällen (s. § 2 Abs.(2)) Mitglieder des Vereins werden. Darüber entscheidet der Ausschuss.

b) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

c) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

d) Mitglieder, die aus einer AcK-Kirche austreten ohne in eine andere einzutreten, die trotz wiederholter Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:           

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ausschuss

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Er/sie führt den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

b) die Entlastung des Ausschusses

c) die Wahl des Ausschusses

d) die Wahl der beiden Rechnungsprüferlnnen

e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge

f) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand

h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die juristischen Personen werden ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

(2) Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende/n tätig werden darf.

§ 10 Der Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus:

a) dem/der ersten Vorsitzenden b) dem/der zweiten Vorsitzenden c) dem/der Kassier/erin d) dem/der Schriftführerin e) drei Beisitzerlnnen

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Mindestens 1/3 der Mitglieder des Ausschusses sollen Frauen sein. Der/die 1.Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende müssen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Ausschuss setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest, berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer wird in der Mitgliederversammlung nachgewählt.

(4) Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich, oder auf Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Der Ausschuss wird von dem/der 1.Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder notwendig.

§ 11 Die Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüferlnnen prüfen die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorstand und von dem/der Schriftführerln unterzeichnet.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Evang.-Luth. Dekanat Hersbruck mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.